1. Bundesimmissionsschutzverordnung

Seit dem 22.03.2010 gilt die überarbeitete Fassung der 1. Bundesimmissions-schutzverordnung  - Stufe 1 (1.BImSchV).

Sie ist eine Rechtsverordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), welches zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in seiner Grundfassung bereits 1974 verabschiedet wurde.  

Die 1. BImSchV regelt, unter welchen Bedingungen kleine und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Die Urfassung dieser Verordnung stammt  aus dem Jahr 1988 und entsprach den damaligen Erfordernissen bzw. Ansichten hinsichtlich des Umweltschutzes. Aus heutiger Sicht reichen diese Vorgaben nicht mehr aus, so dass eine Überarbeitung notwendig wurde. Im Vorfeld zu diesem Thema gab es verschiedenste Spekulationen bezüglich der künftigen gesetzlichen Bestimmungen und deren Umsetzung.

Bei der Novellierung wurden unter anderem neue Grenzwerte für den Ausstoß von Kohlenmonoxid und Staub sowie bei Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe zusätzlich ein der jeweiligen Heizquelle entsprechender Mindestwirkungsgrad festgelegt. Um mehr Feuerstätten als bisher mit einzubeziehen, wurde die Verordnung dahingehend geändert, dass jetzt bereits ab einer Heizleistung von 4 kW (vorher ab 15 kW) die entsprechenden Vorgaben erfüllt werden müssen.
Die Stufe 2 der Verordnung tritt mit nochmaliger Senkung der Abgasgrenzwerte voraussichtlich am 01.01.2015 in Kraft.

Eine Sonderstellung, welche durch den Gesetzgeber gesondert geregelt wurde und auf die hier näher eingegangen werden soll, nimmt die Einzelraum-Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ein. Unter diesem Begriff sind Feuerungsanlagen zusammengefasst, die zur vorrangigen Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden. Zu ihnen zählen unter anderem Kamine, Kachelöfen und Kaminöfen. So ist, abhängig vom Baujahr, in verschiedenen zeitlichen Etappen festgelegt, bis wann die Feuerstätte die geforderten Verbrennungswerte ggf. durch eine Sanierung einzuhalten oder eine Stilllegung zu erfolgen hat (siehe Tabelle). Der zuständige Schornsteinfeger hat den Betreiber der Anlage im Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens 2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Außerbetriebnahme zu informieren.
Alle in Betrieb befindlichen Einzelraum-Feuerungsanlagen mit dem Erstellungsdatum vor dem 22.03.2010, welche die Immissionswerte von 0,15g Staub und 4,0g Kohlenmonoxid pro m³ Rauchgas nicht überschreiten, können weiterbetrieben werden. Als Nachweis für die Einhaltung dieser Grenzwerte soll entweder eine Herstellerbescheinigung vorgelegt werden oder eine Messung durch den zuständigen Schornsteinfeger (bis spätestens Ende 2013) erfolgen. Für Anlagen, die nach dem 22.03.2010 erstellt wurden, gelten die verschärften Anforderungen der 1.BImSchV Stufe 1.
Hilfreich für den Verbraucher ist es, wenn die Produkte ein Qualitätssiegel wie beispielsweise
„Blauer Engel“, „DIN plus“ oder „EFA“ besitzen, da anhand dieser Zertifizierungen sichergestellt ist, dass die geforderten Werte der Stufe 1 erreicht bzw. unterschritten werden.
Bei einer Sanierung ist der Einbau eines Partikelfilters möglich, um geringere Staubemissionen bei der Verbrennung zu erzielen. Sinnvoll ist auch der Austausch des Heizeinsatzes (bei Einsatzöfen).
In jedem Fall sollte immer eine Abwägung des Kosten-Nutzen-Faktors erfolgen und ein Fachmann zu Rate gezogen werden.    

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass die Verordnung auch Ausnahmeregelungen vorsieht.
Dies trifft auf offene Kamine, Einzelraumfeuerungsanlagen (Öfen) zur ausschließlich alleinigen Beheizung der Wohnräume, historische Öfen (bis Baujahr Ende 1949), Grundöfen bis Baujahr Ende 2014, Backöfen und Herde für den privaten Gebrauch sowie Badeöfen zu.

Neu in der überarbeiteten Fassung ist zudem eine Beratungspflicht des Schornsteinfegers gegenüber dem Betreiber von handbeschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe hinsichtlich der sachgerechten Bedienung, der ordnungsgemäßen Lagerung sowie der Besonderheiten im Umgang mit festen Brennstoffen. Bei einem Betreiberwechsel gilt ebenfalls diese Beratungspflicht.


Datum auf dem Typschild Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31.12.1974 oder
Datum nicht mehr feststellbar
31.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 bis einschließlich 22.03.2010 31.12.2024

[Quelle: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmisionsschutzgesetzes, www.bmu.de]